Kündigung von Joachim Gebauer
Lügen, Lügen und dumme Aussagen: Joachim Gebauer und ich teilen eine schmerzvolles Schicksal. Beide wurden wir von
Karl Löber vom Landesarbeitsgericht in Hannover abgeurteilt (ich schloß
durch anwaltliche Fehlleistung einen
Vergleich,) und verloren damit unsere Existenz. In beiden Fällen wurde vom Volkswagen Konzern gegen Treu und Glauben gehandelt, wurde unwahr vorgetragen. Der Vorsitzenden Richter Löber der 15 Kammer des LAG in Hannover ignoriert aber in seine unheimlichen
Arroganz und
Ignoranz (
meine persönliche Erinnerung aus seiner Kammer -
er ist Gott oder zumindest gottähnlich (mein persönlcher Eindruck!) alles.
Die
Lügen und den Gesamtzusamenhang dürden dann die Mobbing-Opfer erarbeiten. Politiker jeder Partei sehen weg!
Mehrfach habe ich, in der mündlichen Verhandlung am 30.11.05, versucht diese Rechtsgrundsätze in meinem Fall vorzubringen. Gegen Treu und Glauben darf nicht verstoßen werden. Der Vortrag hat wahrheitsgemäß zu sein. Es geht um
Verursachungsanteile,
Fürsorgepflicht und
Anstand. Dieser aber ist, wie nun Stück für Stück an des Licht der Öffentlichkeit dringt bei VW nicht vorhanden!
Da werden Schicksale am Band produziert. Nun
erkennt das BAG zu Recht:
... die Kündigung könne nicht auf Handlungen gestützt werden, die der Arbeitgeber selbst veranlasst oder gebilligt hat.>
Und dies ist es, was dem Richter in Hannover mal deutlich gemacht werden muss. Bei einem vorgetragenen
Mobbinghintergrund verstößt eine
Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen gegen jedes menschliche Denkgesetz! So schützt das
Landesarbeitsgericht die Mobber!
Gebauer will VW verklagen
Das Bundesarbeitsgericht weist seine Beschwerde zurück, lässt aber ein Hintertürchen offen
Von Henning Noske
BRAUNSCHWEIG. Das Bundesarbeitsgericht hat die Beschwerde von Ex-VW-Personalmitarbeiter Klaus-Joachim Gebauer gegen seine Kündigung verworfen. Jetzt will Gebauer VW auf Schadenersatz verklagen.
"Voraussetzung ist jedoch, dass mein Mandant vom Untreuevorwurf freigesprochen wird", sagte sein Anwalt Wolfgang Kubicki unserer Zeitung.
Diesen Weg habe das Bundesarbeitsgericht seinem Mandanten in der neunseitigen Beschluss-Begründung eröffnet.
Dort heißt es unter anderem, die Kündigung könne nicht auf Handlungen gestützt werden, die der Arbeitgeber selbst veranlasst oder gebilligt hat.
Dies sei keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, "weil ihre Beantwortung offenkundig ist". Im Resultat ist Gebauer mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht zwar abgeblitzt. Aus seiner Sicht kommt es nun jedoch um so mehr auf die Beantwortung der Frage an, ob der VW-Vorstand von der Sonderbehandlung des Betriebsratsvorsitzenden informiert war. Gebauer will dann nur noch derjenige gewesen sein, der alles auftragsgemäß abgewickelt habe.
Das Landesarbeitsgericht hatte die fristlose Kündigung Gebauers auf das Einstreichen eines Schmiergeldes von 15 000 Euro, doppelte Abrechnung von Dienstreisekosten und die Abrechnung von Privatreisen gestützt.
Volkert-Prozess: Gebauers Entlassung sorgt für Zündstoff
Bundesarbeitsgericht: Es ist offenkundig, wann ein Arbeitgeber kündigen darf und wann nicht
Von Henning Noske
BRAUNSCHWEIG. Der Angeklagte Klaus-Joachim Gebauer durchlebt derzeit ein Wechselbad der Gefühle. Einerseits wird ihm von Zeugen im Volkert-Prozess bescheinigt, er habe Vertrauens-Spesen wie ein Vorstand abrechnen dürfen – allerdings als Sammel-Abrechnungen für den Betriebsrat, den er zu betreuen hatte.
Dann wieder stürzt Gebauer, die Schlüsselfigur der VW-Affäre, in Depression. So wie jetzt, als das Bundesarbeitsgericht seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts abwies. Er ist gekündigt.
Allerdings begründet das Bundesarbeitsgericht die Ablehnung auf neun Seiten streng formal. Dabei geht es ausschließlich um die Nichtzulassung der Revision.
Hierbei spielt es eine Rolle, ob eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.
Gebauers Anwalt Kubicki meint, es sei schon grundsätzlich bedeutsam, ob Gebauer im Auftrag des VW-Vorstandes ein System von Abrechnungen für den Betriebsrat unterhielt, das nicht transparent war, weil es nicht transparent sein durfte. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage sei indes offenkundig und müsse deshalb nicht mehr überprüft werden, meint hingegen das Bundesarbeitsgericht: "Auf einen Sachverhalt im Sinne eines Verhaltens des gekündigten Arbeitnehmers, welchen bzw. welches der Arbeitgeber veranlasst oder gebilligt hat, kann eine arbeitgeberseitige Kündigung ... nicht gestützt werden."
Als das Landesarbeitsgericht im Dezember 1996 t2006 tagte, stand die juristische Aufarbeitung der VW-Affäre noch am Anfang. Zu Gebauers Aufgaben gehörte es, Kosten für Betriebsrats-Reisen auch über Eigenbelege abzurechnen. Für diese waren die Höhe und der Anlass unerheblich. "Alles, was eingereicht wurde, wurde bezahlt – ohne Prüfung", sagte ein Abteilungsleiter aus der VW-Abrechnungsstelle jetzt im Prozess.
Warum Gebauer dennoch Privat-Abrechnungen offen zur Erstattung vorlegte, wenn er sie doch über Eigenbelege verschleiern konnte – das muss der Prozess zeigen. Nach Kubickis Version legte Gebauer auch Privat-Rechnungen vor, um die Quote der Eigenbelege zu senken – auch dies auf Anweisung.
Nun hat das BAG also 3 Mal in Folge für mich plausible Dinge geäußtert. Hier nochmal eine Kommentar im Auszug über das Thema
Anspruch des Mobbingopfers auf Schadenersatz gegen den Arbeitgeber.
Mit seinem Urteil vom 25. Oktober 2007 - Aktenzeichen: 8 AZR 593/06 - hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) erstmalig eine Entscheidung gefällt, wonach einem Mobbinggeschädigten ein direkter Anspruch auf Schadenersatz gegen den Arbeitgeber zusteht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zunächst abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers blieb erfolglos, obwohl das Landesarbeitsgericht (LAG) feststellte, dass der Vorgesetzte des Klägers “mobbingtypische Verhaltensweisen†gezeigt habe. Diese betrafen sowohl den zwischenmenschlichen Umgang als auch die Respektierung der Position des Klägers. Dennoch hat es einen Schmerzensgeldanspruch verneint, weil der Vorgesetzte nicht habe erkennen können, dass der Kläger auf Grund der Auseinandersetzungen psychisch erkranken werde.
Das zuvor ergangene Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm wurde vollständig aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung dorthin zurückverwiesen. Dass ein Anspruch des Mobbingopfers gegen den Arbeitgeber besteht, hat das BAG dem Grunde nach bereits festgestellt. Der mobbende Vorgesetzte sei letztlich nur Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers. Das LAG hat nun nur noch über die Höhe des Anspruchs zu entscheiden.
Mit diesem Urteil ist hier zu Lande in der Sache erstmalig zu Gunsten des Opfers entschieden worden.
Während in europäischen Nachbarstaaten seit Jahren ein Schutz der Arbeitnehmer vor Mobbingübergriffen, teils auch gesetzlich verankert, besteht, waren Arbeitnehmer in der Bundesrepublik gegen derartige Übergriffe bisher weitgehend machtlos. Es fehlte an entsprechenden Gesetzen und Gerichtsentscheidungen.
Ein weiterer Grund für die Erfolglosigkeit bisheriger Mobbingprozesse dürfte der Umstand sein, dass das Verhalten von Vorgesetzten und Mitarbeitern bisher nicht dem Arbeitgeber zugerechnet wurde. Außerdem sind die Anforderungen, die die Gerichte an den Vortrag der Kläger stellen, sehr hoch.
Der Geschädigte muss sämtliche Übergriffe konkret benennen.
Das ist oft nur dann möglich, wenn der Kläger über sämtliche Vorfälle, mit denen er am Arbeitsplatz gemobbt wird, Tagebuch führt. Von den Gerichten wird gefordert, dass er die einzelnen, konkreten Tathandlungen des Schädigers darstellt, mit denen sein Persönlichkeitsrecht rechtswidrig und schuldhaft verletzt wurde. Das LAG Schleswig-Holstein hat beispielsweise noch am 28. März 2006 die Berufung eines Mobbinggeschädigten mit der Begründung zurückgewiesen, die vom dortigen Kläger beschriebenen 17 Vorfälle seien zu pauschal geschildert.
Mit ihrer Entscheidung haben die Bundesrichter denjenigen, die in der Lage sind, die einzelnen Verletzungshandlungen zu dokumentieren, die Hoffnung gegeben, für am Arbeitsplatz erlittene Mobbingangriffe vom Arbeitgeber entschädigt zu werden.
VW-Affäre: Gebauer scheitert vor Landesarbeitsgericht ....so titelt am Abend des 19.12.06 die Tagesschau Das ist richtig, wenn man davon absieht, dass Ra Kubicki, der Rechtsbeistand von Gebauer noch die Möglichkeit hat, Beschwerde beim Bundesa
Aufgenommen: Mär 31, 19:13