Donnerstag, 15. November 2007
Weihnachten für Mobbingopfer - Stille Nacht in Erfurt
Pressemitteilung Nr. 77/07 des BAG. Ansprüche wegen „Mobbingâ€Nun der Bericht aus einer anderen Sicht. Der Sicht eines offensichtlich Betroffenen
Ein Oberarzt, der durch den Chefarzt seiner Abteilung in seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt wird und deshalb psychisch erkrankt, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Entlassung des Chefarztes kann er im Regelfall nicht verlangen. Anspruch auf das Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, an dem er nicht mehr den Weisungen des bisherigen Chefarztes untersteht, hat der Oberarzt nur dann, wenn ein solcher Arbeitsplatz in der Klinik vorhanden ist. Der Kläger ist seit Juli 1987 in der Klinik der Beklagten als Neurochirurg beschäftigt. Seit dem 1. Juli 1990 ist er Erster Oberarzt der Neurochirurgischen Abteilung, ab Anfang 2001 war er deren kommissarischer Leiter. Seine Bewerbung um die Chefarztstelle blieb erfolglos. Ab 1. Oktober 2001 bestellte die Beklagte einen externen Bewerber zum Chefarzt, von dem sich der Kläger seit Mai 2002 „gemobbt†fühlt. Ein von der Beklagten in die Wege geleitetes „Konfliktlösungsverfahren†blieb erfolglos. Von November 2003 bis Juli 2004 war der Kläger wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Seit Oktober 2004 ist er erneut krank. Der Kläger verlangt, dass die Beklagte das Anstellungsverhältnis mit dem Chefarzt beendet, hilfsweise, dass sie ihm einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz anbietet, an dem er Weisungen des Chefarztes der Neurochirurgie nicht unterliegt. Außerdem verlangt er Schmerzensgeld. Er meint, die Beklagte hafte dafür, dass der Chefarzt sein Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Die Beklagte bestreitet „Mobbinghandlungen†des Chefarztes. Sie habe alles in ihrer Macht Stehende getan, um das Verhältnis zwischen Kläger und Chefarzt zu entspannen. Eine andere adäquate Tätigkeit für den Kläger sei nicht vorhanden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, der Chefarzt habe „mobbingtypische Verhaltensweisen†gezeigt, die sowohl den zwischenmenschlichen Umgang als auch die Respektierung der Position des Klägers als Erster Oberarzt betroffen hätten. Dennoch hat es einen Schmerzensgeldanspruch verneint, weil der Chefarzt nicht habe erkennen können, dass der Kläger auf Grund der Auseinandersetzungen psychisch erkranken werde. Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da der Chefarzt die psychische Erkrankung des Klägers schuldhaft herbeigeführt habe. Für den Schmerzensgeldanspruch habe die Beklagte einzustehen, da der Chefarzt ihr Erfüllungsgehilfe sei. Über die Höhe des Schmerzensgeldes muss das Landesarbeitsgericht entscheiden. Auch ist noch zu prüfen, ob der Kläger unmittelbar Ansprüche gegen die Beklagte hat, weil diese möglicherweise ihre Verpflichtung verletzt hat, den Kläger vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz zu schützen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 6. März 2006 - 16 Sa 76/05 -
Die Stellungnahme zu Mobbing und den deutschen Gerichten: (Teil 3) Nun hat wenigstens das Bundesarbeitsgericht* zugestehen müssen, dass das Mobbingopfer einen berechtigten Anspruch auf Schmerzensgeld hat. Und hat daher zurecht den Klinikbetreiber in Haftung genommen. Nämlich dadurch, dass es zum Ausdruck bringt, dass das Landesarbeitsgerichturteil aufgehoben ist und „für den Schmerzensgeldanspruch habe die Beklagte einzugestehen, da der Chefarzt ihr Erfüllungsgehilfe sei.“ Was einen jedoch verwundert ist, dass doch der Chefarzt der Täter und der Betreiber plus Personal- oder Betriebsrat sowie die, Kollegen die weggeschaut haben sind doch die eigentlichen Erfüllungsgehilfen, seltsame Sichtweise der Justiz. Und das BAG weist zurecht darauf hin, dass „noch zu prüfen, ob der Kläger unmittelbar Ansprüche gegen die Beklagte hat, weil diese möglicherweise ihre Verpflichtung verletzt hat, den Kläger vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz zu schützen.“ Da geht es nun um das Arbeitsschutzgesetz mit den § 3 und 6. Vergessen haben aber die Herren Richter das Strafgesetzbuch, so die §§ 185 ff, und 223 ff, also insbesondere die, in denen es um die Körperverletzung geht. Und es wird nicht der Artikel 1 des Grundgesetzes in den Mittelpunkt gestellt, danach hat nun mal jeder Bürger ein unveräußerliches Recht auf Würde und körperliche, also auch seelische oder psychische Unversehrtheit, denn wo sollte sonst Seele oder die Psyche Zuhause sein, wenn nicht im Körper eines Menschen. Fasst man aber den ganzen Fall zusammen, so zeigt sich das große Dilemma in dem Mobbing-Opfer stecken, wenn Sie noch die Kraft haben sich vor Gericht zur Wehr zu setzen. Da ist einmal die fehlende Unabhängigkeit der Arbeits- und Landesarbeitsgerichte. Ehrenamtlich Richter aus Standesorganisationen sind einfach nicht unabhängig und widersprechen somit dem Gedanken des Grundgesetzes, Artikel 97. Fraglich ist auch, wie ein Mobbingopfer einen Gerichtsweg beschreiten soll, der so lange dauert. Ist ein Mobber geschickt, dann behauptet er kurz zwei oder drei Dinge, setzt Abmahnungen auf und lässt dann eine Kündigungsorgie folgen. Minimum sind die außerordentliche (früher auch fristlose) genannt und eine oder mehrere ordentliche Kündigungen. Mit der außerordentlichen stellt er zugleich die Lohnfortzahlung ein und kein Arbeits- oder Landesarbeitsgericht nimmt eine Prüfung dieses Verhaltens vor, also die Faktenklärung fehlt vollkommen. Vielmehr wird generell noch eine Güteverhandlung vom Arbeitsgericht vor dem offiziellen Termin angesetzt, Sachverhalte werden keine geklärt, nur das Opfer wird schon mal mit dem Zerrüttungsprinzip und der Zwangsabfindung unter Druck gesetzt. Bekanntlich hat es schon seit 6 Wochen keinen Lohn mehr erhalten und meist die ersten üblen Erfahrungen mit den Agenturen für Arbeit gemacht. Für die meisten Mobbing-Opfer geht also die Schikane weiter, nur diesmal nicht am Arbeitsplatz, sondern im Gerichtssaal und anderen stattlichen Institutionen. Und hat es ein Opfer trotz allem durchgehalten und sich bis zum BAG durchgekämpft, kommt die nächste Diskriminierung, kein Urteil, nur im Idealfall eine Aufhebung des LAG-Urteils. Warum eigentlich, denn mit der neuen EU und dem Europäischen Gerichtshof gibt es eine vierte Instanz, und jetzt wird es spannend. Das Arbeitsgericht labert im Allgemeinen in der Güteverhandlung sinnlose Sachen zusammen. Auch sind solche Entscheidungen meist sinnlos, da sie eh nicht eingefordert werden können, gerade bei Mobbing-Fällen. Dann geht es in die erste Runde, ein Urteil, meist ist es sogar nur ein Teilurteil, wird gesprochen und das heißt schon mal sechs Monate wertvolle Zeit für ein Opfer ist verloren. Die Gegenseite legt Berufung ein und beide Parteien erhalten dann wieder sechs Wochen Gelegenheit ihre Argumente vorzutragen, meist sind es die alten, schon von daher ist der lange Zeitraum eigentlich Quatsch, aber für ein Opfer die totale Tortour. Dann kommt es endlich, meistens ist jetzt schon ein Jahr vorbei, zum LAG-Termin. Hier wird dann gleich mal die Auflösung per Antrag eingereicht, dem Opfer geht es schon beschissen, denn das ALG 1 (Arbeitslosengeld 1) ist am auslaufen und Hartz IV lässt grüßen. Dazu noch die ständige persönlichen Probleme im familiären Umfeld und schon haben an diesem Punkt 80 bis 90 % resigniert und geben auf. Mit Recht hat das nichts zu tun, im Einzelfall ist die Entscheidung des Opfers jedoch vollkommen zu verstehen und auch bei deutschen Richtern ratsam. Denn man kann auch nach einem LAG-Termin ohne Geld dastehen, also der viel beschworenen Kohle. Klar ist auch, würden alle Opfer vor das BAG gehen, wenn sie wie üblich beim LAG verlieren, da diesen eben keine Sachverhalte klärt, würden fast 80 % der LAG Urteile aufgehoben, diese These vertrete ich. Kein LAG-Richter macht sich die Mühe Fakten zu prüfen, oder besser gesagt fast keiner. Und darin liegt der pure Wahnsinn für Opfer von Schikane und Mobbing. Geht man dann jedoch per Revision vor das BAG, wird meistens das LAG-Urteil gekippt, wie schon erwähnt. Gefälligkeitsurteile nennen das viele Opfer, was die LAG-Gerichte betreiben, nur der Nachweis ist kompliziert und fast unmöglich, dafür sorgen die ehrenamtlichen Wasserträger der Standesorganisationen. Das BAG spricht jedoch leider kein Urteil, sondern hebt nur eines auf und es geht zurück zum LAG. Und wieder sind Monate oder Jahre vergangen, und wie geht es wohl dem Opfer dabei? Diese Frage hat noch kein Richter beantwortet. Nun hat sich aber mit der EU eine neue vierte Instanz etabliert. Der Europäische Gerichtshof und hier kann sich das Opfer dann nach Arbeitsgericht, LAG oder BAG endlich sein Recht einfordern, dort werden nämlich durchgehend im europäischen Sinne der Aufklärung Sachverhalte geklärt und Urteile gesprochen. Diese vierte Instanz ist zum Beispiel bis heute nicht im Grundgesetz erwähnt und bietet jedoch für alle Opfer die einzig menschliche Chance sich um ein Sachurteil zu bemühen. Der Europäische Gerichtshof steht nämlich über dem BAG, hebt nicht nur Urteile auf, sondern spricht gleichzeitig ein neues Urteil aus, was für die deutschen Albtraumgerichte einfach verbindlich ist. Und hier sollte nun die rechtliche Diskussion unter den Opfern, Initiativen und Rechtsanwälten einsetzen, die sich gegen Mobbing zur Wehr setzen. Warum geht man nicht gleich vor den europäischen Gerichtshof und fordert dort sein Recht ein, man überspringt so drei Instanzen, spart Geld und Zeit und auch die Gesundheit nicht zu vergessen, da wir nur eine haben. Denn dort am europäischen Gerichtshof herrscht Würde im Umgang mit den Beteiligten. Das zählt im Notfall sehr viel, gerade wenn es um die Opfer von Mobbing geht.
Geschrieben von chef
in mobbing
um
09:13
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Aufgenommen: Mai 30, 09:49