Zu Mobbing:In Sachen Mobbing versteckten sich die Arbeitgeber und die mobbenden Sadisten immer wieder hinter ihrem verfassungsrechtlich garantierten
Direktionsrecht, was von der Arbeitsgerichtsbarkeit nur dann wirklich in Frage gestellt wurde, wenn nachweislich zumindest eine Straftat gegen eine Mitarbeiterin oder gegen einen Mitarbeiter ausgeübt wurde, oder nachweislich eine unzulässige Handlung dar lag (z. B.
unzulässige Kündigung oder
unzulässige Abmahnung, etc.). Das Direktionsrecht des Arbeitgebers wurde in den Betrieben
vielfach nach Gutsherrenart ausgeübt, weil dieses Direktionsrecht niemals vom Gesetzgeber genauer umrissen wurde, sondern dieses Direktionsrecht wurde von einer Vielzahl von Vorschriften und Gesetzen etwas eingegrenzt. Die Verstösse mussten in aufwendigen und eindeutigen Beweisführungen dem Arbeitsgericht dargelegt werden, damit kein Nachteil für das Opfer entstand. Der Wirkungsbereich des Arbeitgebers wurde zum
El Dorado für Mobber, sozusagen hatten die Sadisten als Mobber Hochkonjunktur bei vollem Lohnausgleich. Strafen gab es für die sadistisch veranlagten Mobber in aller Regel nicht, und für die Arbeitgeber auch nicht. Es gab im El Dorado für Mobber kein Mobbing. Mobbing war aus der Sicht der Arbeitsgerichtsbarkeit (im Prinzip) nicht beweisbar war.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit urteilte z. B. sehr häufig so:
- das Mobbing soll verfristet gewesen sein soll,
- die Gesamtschau sei nicht möglich gewesen,
- der Anspruch wegen Mobbing sei verfristet gewesen,
- das Mobbing sei nicht substantiv dargelegt worden.
Die Arbeitgeber konnten auch zur Unterlassung der Mobbing-Handlungen (im Prinzip) nicht gerichtlich verklagt werden,
- nur Selbstkündigung war als Selbstschutz vor diesen mobbenden Sadisten möglich
- Schmerzensgeld ? Schadensersatz ? Bei Mobbing ? Im Prinzip Fehlanzeige, Ausnahmen bestätigten die Regel !
Und wenn es mal was gab, dann war die Betragshöhe völlig lächerlich. Andere EU-Staaten zogen da anders vom Leder, wenn Arbeitgeber dieses sadistische Mobbing gegen Beschäftigte betrieben und duldeten. Hier wurden schon mal Millionenbeträge gezahlt.
Und Mobber-Land Deutschland? Wo blieben die gesetzliche Regelungen gegen diese sadistisch veranlagten Mobber ? War eine Eingrenzung des verfassungsrechtlich garantierten Direktionsrechts im Zusammenhang mit dem "Mobbing-Tatbestand" nicht schon längst überfällig, damit Milliarden EURO pro Jahr an Schäden eingespart werden könnten ? Und hier die Vorwürfe an den Gesetzgeber, und die Änderungswünsche. Die Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen als Sadisten im Mobber-Gewand könnten so in ihrer verfassungsgarantierten Ausübung des Direktionsrechts eingeschränkt werden.
Z. B.: Der Gesetzgeber änderte die Zivilprozessordnung (
ZPO) nicht: Eine der Gesetzlücken war in der Zivilprozessordnung (ZPO
) zu finden. In der ZPO wurde der "Sondertatbestand Mobbing" nicht aufgeführt. Die Arbeitsgerichtsbarkeit konnte nach Eingang des Klageantrages frei nach Richterrecht und ZPO entscheiden, wie ein solcher Tatbestand rechtlich zu untersuchen war, - und ob denn dieser Antrag genügend bestimmt war - .
Eine Änderung der ZPO war in der Hinsicht des "Mobbing-Tatbestandes" deshalb zwingend, weil verfahrensrechtlich einheitlich festgelegt sein muss, wie der "Mobbing-Tatbestand" abzuwickeln ist.
Eine Änderung der ZPO wäre auch in der Hinsicht zwingend gewesen, wenn z. B. der Arbeitgeber zahlreiche verschiedene Verfahren gegen ein Opfer "anzettelt", und sich hieraus "offensichtlich gewollte Verfahrensüberschneidungen ergeben", welche sich offensichtlich rechtsnachteilig gegen das Opfer richten. Hier muss eine Regelung der abzuwickelnden Verfahren her, wenn sich der Verdacht aufdrängt, dass Mobbing gegen ein Opfer betrieben wird, und zwar in der Hinsicht, dass alle "angezettelte Verfahren" gemäss Antrag zum Abschluss gebracht werden müssen, damit überhaupt eine
Gesamtschau des Mobbingfalls möglich werden kann. Ausserdem muss gundsätzlich für alle Bürgerinnen und Bürger einheitlich geregelt sein, dass der Arbeitgeber als Gesamtschuldner zu beklagen ist, weil er Mobbing zu lies und duldete. Ob der "Mobbing-Tatbestand" vorliegt, oder ob der "präventive Schutz vor Mobbing" zu prüfen ist, dass muss sich aus dem Prüfungsschema der zu (ändernden) Vorschrift § 226 BGB ergeben.
Der Gesetzgeber änderte die Vorschrift § 226 BGB (Schikaneverbot) nicht:
Der Gesetzgeber hätte anhand der schon vielfach diskutierten typischen Mobbinghandlungen das "Mobbing" als
unzulässiges Handeln des Arbeitgebers rechtlich in der Vorschrift § 226 BGB (Schikaneverbot) einbeziehen müssen.
Eine Eingrenzung hätte erfolgen müssen. Der Arbeitgeber ist als Gesamtschuldner im Zusammenhang mit dem "Mobbing-Tatbestand" zu sehen. Nach der geänderten Vorschrift § 226 BGB hätte eine art "Schema" vorgelegen, wie, und ob der Verdacht des "Mobbing-Tatbestandes" gehegt werden darf, und ob der Klageantrag nach dem (zu ändernden) Kündigungsschutzgesetz zu prüfen ist, oder ob der "präventive Schutz vor Mobbing" als Antrag weiter zu verfolgen ist.
Grundsätzlich ist der Klageantrag auch hinsichtlich Mobbing mit eindeutigen Beweisen zu stützen, was bedeutet, dass Zeugen oder Urkunden belegen müssen, dass zumindest ein Erfüllungsgehilfe oder Verrichtungsgehilfe des Arbeitgebers
offensichtlich mit Vorsatz Schikane bzw. Mobbing (gemäss § 226 BGB, Schikaneverbot) betrieben hatte. Auch muss vor Eingang des Klageantrages der Arbeitgeber auf seine Verfehlungen hingewiesen worden sein, wobei hierbei möglichst unmittelbar nach bekannt werden der schikanösen Verstösse des Arbeitgebers die Eingabe erfolgen sollte.
Eine Verfristung für den Mobbingfall insgesamt darf es nicht geben, da sonst die Gesamtschau nicht möglich ist (hierzu BAG Urteil vom).
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05. 2007 , Az.: 8 AZR 709/06 -
(Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 23.03.2006, Az.: 8 Sa 949/05 ) Die Besonderheiten des so genannten Mobbings ist insofern zu beachten, als eine Gesamtschau vorzunehmen ist, ob einzelne Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein übergreifendes systematisches Vorgehen darstellen. Länger zurückliegende Vorfälle sind zu berücksichtigen, soweit sie in einem Zusammenhang mit den späteren „Mobbing“-Handlungen stehen.
Indizien bei Mobbing: Ein Indiz ist, dass Mobbing äusserst häufig von einer Gruppe gegen ein Opfer betrieben wird, was die "Bildung einer kriminellen Vereinigung in einem Betrieb" bedeutet (gemeint ist hier nach BGB und nicht nach StGB). Die Überprüfung nach den schriftlichen Unterlagen (z. B. Personalakte und sonstige unzulässig geführte Personalnebenakten des Opfers) können bei der Aufklärung hierbei sehr hilfreich sein, und so muss das erkennende Gericht solche Unterlagen prüfen, wenn sich der Verdacht des "Mobbing-Tatbestandes" aufdrängt.
Als ein Indiz zur Schikane sind die zahlreichen Verstösse gegen die jeweiligen Vorschriften oder gegen die jeweiligen Gesetze durch den Arbeitgeber zu sehen, welche sich nachteilig gegen das Opfer auswirken (z. B. kein Zeugnis ausstellen, oder eine
unterdurchschnittliche Arbeitsleistung attestieren,
obwohl keine Abmahnung vorliegt, auch Arbeitsüberforderung durch anordnen zahlreicher
Überstunden einseitig gegen das Opfer sind beliebte schikanöse Mittel der Arbeitgeber). Hier könnte der Gleichbehandlungsgrundsatz nach dem Grundgesetz greifen, wenn sich das Bild einer offensichtlichen Ungleichbehandlung aus dem Indizienprozess ergeben würde. Zu sehen ist hier z. B. , dass mittels Mobbing (Schikane) die berufliche Weiterentwicklung des Opfers massiv eingeschränkt werden kann. Zu sehen ist das immer wieder, wenn sich das Opfer nirgendwo mehr einarbeiten darf, weil das Opfer ständig in neue Abteilungen versetzt wird, und ständig
völlig neue Aufgabengebiete zu erledigen hat. Werden die Verantwortliche hiernach befragt, winden sie sich meisst mit irgendwelchen "betrieblichen Gründen" heraus, was aber das Gericht zu prüfen hätte, ob solche Ausreden auch tatsächlich Substanz beinhalten. Sehr oft wird die Kritik an das Opfer mittels Schreierei vor allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kundgetan, sodass die Verletzung des Opfers möglicht tief in die Psyche eindringt. Auch ständige Konsultationsgespräche in Vorgesetztenrunde und Mitarbeiterrunde "zum Niedermachen" sind beliebte schikanöse Mittel, um das Opfer mit Psychoterror zu belegen. Werden die Verantwortliche hiernach befragt, winden sie sich meisst mit irgendwelchen Ausreden heraus, da mit dem Opfer "über Leistungsmängel gesprochen" werden müsse.
Als ein Indiz zur Schikane wäre es zu sehen, wenn gegen das Opfer zahlreiche Verfahren angezettelt wurden, z B. wenn zahlreiche Kündigungen mit unterschiedlichen Kündigungsgründen gegen das Opfer ausgesprochen wurden, wobei sich die Kündigungen im Kündigungsschutzverfahren als unzulässig ergaben, aber dennoch verfolgt der Arbeitgeber die Kündigungen in den jeweiligen Instanzen weiter. Das Opfer bleibt aus dem Wirkungsbereich des Arbeitgebers "ausgesperrt", und das Opfer kann sich so nicht beruflich weiterentwickeln. Eine finanzielle Schädigung kommt vielfach noch hinzu.
Ein weiters Indiz sind höchst zahlreiche Beschwerden sowie ständige Kritik gegen das Opfer, welche "urplötzlich" gegen das Opfer ausgesprochen werden. Meisst ist es so, dass das Opfer jahrelang ohne sonderliche Beanstandungen beim Arbeitgeber arbeiten darf, und urplötzlich häufen sich die Abmahnungen, wobei der Arbeitgeber überhaupt nicht plausibel und glaubhaft erklären kann, wie sich der "urplötzliche Zeitpunkt" ergeben haben könnte. Sicherlich lassen sich noch weitere typische Mobbing-Taten aufführen. Wichtig ist hierbei, dass es einheitlich geregelt wird, und aus der Prüfung ein klares Bild der zielgerichteten schikanösen Handlungen ergibt. Aus der Umfangreichen Prüfung ergibt sich vielfach das Bild, dass der Arbeitgeber mittels schikanöser Mittel und Psychoterror ein "Zwangsauflösungsverfahren des Arbeitsvertrages" betrieben hat, was aber überhaupt nicht zulässig sein kann, weil ein solches Vorgehen grundsätzlich verfassungswidrig ist, und als
schadensersatz- und schmerzensgeldpflichtiger "Mobbing-Tatbestand" anzusehen ist.
Der Gesetzgeber änderte das Kündigungsschutzgesetz nicht:
Der Gesetzgeber hätte es gesetzlich regeln müssen, dass der "Mobbing-Tatbestand" im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes verhandelt werden kann. Das war aber nicht möglich, weil die Arbeitsgerichtsbarkeit den "Mobbing-Tatbestand" nicht kannte.
Zu beachten war vor allem, dass alle Verfahren, die gegen ein Opfer durch den Arbeitgeber "angezettelt" wurden, zum Abschluss gebracht werden müssen, und das eine Verfristung der einzelnen "Mobbing-Taten" nicht eintreten kann, damit eine
Gesamtschau des Mobbingfalles überhaupt erst möglich, und damit verhandelbar werden kann. Ob der "Mobbing-Tatbestand" erfüllt wäre, müsste mit dem gesetzlich geregelten Prüfungsschema aus der Vorschrift § 226 BGB überprüft werden.
Die Arbeitgeber wendeten vielfach das Direktionsrecht nach Gutsherrenart gegen die Opfer an, und so wäre im Kündigungsschutzgesetz der "präventive Schutz vor Mobbing" einzufügen, der den Unterlassungsanspuch der "Mobbing-Taten" regelt, wenn zu jeder "Mobbing-Tat" ein begründeter Antrag gestellt wurde. Ein solcher Schutz macht aber nur dann Sinn, wenn ein solcher Antrag überhaupt nach ZPO und nach dem Kündigungsschutzgesetz gestellt werden kann. Der Antrag wäre dann z. B. bestimmt, wenn ein rechtliches Prüfungsschema "Mobbing" in der Vorschriften § 226 BGB gesetzlich vorgeschrieben, und hierzu der Verfahrensablauf in der ZPO gesetzlich verankert wäre, und ein entsprechender begründeter Antrag eingereicht wird.
Zu den Heuschrecken:Vor ca. 10 bis 15 Jahren begannen die Heuschrecken in Deutschland einzufallen, und trieben eine Schattenwirtschaft, die jahrelang von der Öffentlichkeit, von den zuständigen Behörden, und vom Gesetzgeber unbeobachtet blieb. Sie benutzten auch die Unternehmensberater, um so aus Deutschland ein El Dorado für Heuschrecken und Mobber zu gestalten, - auch Korrupties fühlten sich hier pudelwohl - ! Der Gesetzgeber hatte so gut wie keine Handhabe gegen diese Heuschrecken. Die Heuschrecken vielen über die Betriebe her, schlachteten sie aus, und zum Teil wurden die Patente in das Ausland verscherbelt. Der wirtschaftliche Schaden insgesamt ging in die hunderte Milliarden EURO pro Jahr. Hierzu informationsergänzend der sehr umfangreiche Beitrag im Forum:
Fass der Heuschrecken - Wann ist die Deutschland AG pleite ?
Die Bundesbehörde für Banken- und Finanzaufsicht (Bafin) war mit diesen Heuschrecken völlig überfordert, und zudem hatte sie keine ausreichenden gesetzlichen Befugnisse, um diese Heuschrecken zu kontrollieren. Zudem wurde in einem Korruptionsverfahren innerhalb der BaFin deutlich, dass z. B. ein damaliger Bewerber in eine Stellen als hoher "Beamter" hoch gehieft wurde, zig Jahre dort arbeitete, obwohl er weder über die schulischen Qualifikationen, noch über die beruflichen Qualifikationen verfügte, - die Zeugnisse waren gefälscht, und keinem fiel es auf , auch die Korruption nicht - ! Da blieb die Frage, wie viele gab es denn noch von diesen korrupten Versagern in der BaFin ? Hierzu die Quelle: Bonner Generalanzeiger online am 15.05.2007
Auch die Gerichte wussten mit den Heuschrecken nicht so richtig hin und her. Die rechtliche Einstufung, was überhaupt nicht sein durfte, war noch nicht mit Routine behaftet. Als Quelle titulierte das "Neue Deutschland" am 08.05.2007 online: "Ex-Gewerkschaftsbank will Schadenersatz" Fünf Ex-Manager sollten Schadensersatz blechen. Ende 2005 wurde die angeschlagene Hypothekenbank an die Heuschrecke Lone Star verkauft. Lone Star fühlte sich betrogen. In erster Instanz scheiterte die Klage. Das Oberlandesgericht hat dagegen in der Berufungsverhandlung Zweifel am erstinstanzlichen Urteil angedeutet. Die Richter erklärten, es sei keineswegs so, dass hochriskante Derivate-Geschäfte, wie sie "Heuschrecken" lieben, grundsätzlich zulässig gewesen seien, nur weil die Finanzaufsicht (Bafin) sie nicht beanstandet habe. Das Hypothekenbankgesetz erlaube solche Zinsgeschäfte nur in sehr engen Grenzen. Zudem war der Gesetzgeber mit der Diskussion um Gesetzesentwürfe beschäftigt, die irgendwann mal als Gesetze mit Kontrollwirkung gegen Heuschrecken verabschiedet werden sollten.
In der Zwischenzeit kauften die Heuschrecken zahlreiche Firmen auf. "Rendite durch Rausschmeissen" war das Zauberwort an der Börse.
Es wurde dann kräftig aufgeräumt, umstruktuiert, und rausgeschmissen. Und reichte es nicht beim ersten Mal, dann eben beim zweiten Mal, - oder beim dritte Mal ? - Die Angestellten wurden bei den Umstruktuierungen immer wieder mal versetzt, und wer nicht wollte, wurde aus dem Job gemobbt. Betriebliche Weiterbildungen für ältere Angestellte hatten eher Seltenheitswert, zudem waren derartige Weiterbildungen im Gleichstellungsgesetz nicht verankert, und so waren ältere Angestellte "einfach zu langsam" in der Abwicklung der Arbeit. Das Mobbing oder die Kündigung drohte. Hier konnten sich die sadistisch veranlagten Mobber so richtig austoben, und das unter der Führung der Heuschrecken, und unter Ausübung des verfassungsgarantierten Direktionsrechts.
Die Heuschrecken sorgten mächtig für Unruhe in den betroffenen Firmen. Die Beschäftigtenaltersstruktur in den Betrieben wurde verjüngt.
Wer über 40 Jahre alt war, lebte besonders unruhig. Der Gesetzgeber hatte es vergessen (?) im Gleichstellungsgesetz eine Beschäftigungsquote in Bezug auf das Alter festzulegen. Dabei gab es so was schon im SGB IX als Beschäftigungsquote bei Schwerbehinderten. Und so konnten die Heuschrecken und die Mobber im Prinzip ungehindert Altersdiskriminierung betreiben, ohne das sie dafür wirklich belangt werden konnten, - Ausnahmen bestätigten die Regel - !
Die EU-Richtlinien zur Vermeidung von Altersdiskriminierung im Berufsleben lies grüssen, - und der Gesetzgeber schaute zu - .
Zur Korruption:Die Korruption hatte ein unerträgliches Mass erreicht. Hierzu informationsergänzend der Beitrag im Forum
Wird Deutschland Weltmeister ? - Könige der Korruption an der Macht -
Die Selbstbereicherung durch Korruptionsdelikte hatte im Prinzip keine wirkliche rechtliche Grenze. Es gab zwar Gesetze, aber mit entscheidenden Lücken. Und wer war im Stande die Korruptionsdelikte wirklich sachgerecht zu überprüfen ? Und wie viele Korruptionsdelikte blieben unentdeckt ?
Hier einige der Gesetzeslücken:
Z. B. konnten gegen Bundestagsmandatsträger keine strafrechtlichen Verfahren und Verurteilungen wegen Korruption stattfinden, weil so was im Gesetz nicht geregelt war.
Die Staatsanwaltschaften waren (sind) weisungsgebunden, und sie durften im Fall des Falles nicht unabhängig ermitteln, was u. U. dazu führte, dass Korruption erst gar nicht auffiel.
Korruptionsdelikte waren (sind) Antragsverfahren. Es musste (muss) ein Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Die Staatsanwaltschaft durfte nicht aus eignen Stücken ermitteln. Es gab nicht genügend geschultes Personal. In den Finanzämtern, welche die Orte darstellen, wo Korruption normaler Weise auffallen müsste, verfügten nicht über fachlich versierten Korruptionsbekämpfer, was ebenfalls dazu führte, dass z. B. die Korruptionsdelikte in kleineren Betrieben unentdeckt bleiben mussten. Bis Ende 1998 war sogar Korruption als "nützliche Aufwendungen" beim Finanzamt steuerlich absetzbar.
Die Korruptionsdelikte fielen als "nützliche Aufwendungen" seit 1999 auch so nicht auf, weil die Firmen "angelsächsisch und wirtschaftsstudierte Entscheidungshilfen" als Wirtschaftsexperten zu Rate zogen, um "besser an Auslandsaufträge zu gelangen".
Das führte z. T. auch zur steuerlichen Absetzbarkeit eines Beratervertrages, - wobei sich der Beratervertrag meist ohne sonderliche Gegenleistung gestaltet hatte - , uns so fiel im zuständigen Finanzamt die Absetzbarkeit der Korruption erst gar nicht auf.
Die freiwillig eingerichteten Revisionsabteilungen in den grossen Betrieben, die auch zuständig für die Aufklärung der firmeninternen Korruption waren, waren nicht so unabhängig in der Aufklärung, wie dies zu sein hatte.
Vielmehr dienten derartige Abteilungen vielfach der Korruptionsverschleierung, was sich z. B. dadurch auszeichnete, dass ein aufgefallener Korruptionsfall erst gar nicht bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gemeldet wurde, und so kam es zum Antragsverfahren bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erst gar nicht.
Hierzu informationsergänzend der Beitrag im Forum
"VW-Korruption - der Versuch der Übersicht - "
Zudem gab es keine gesetzliche Regelung, wie diese (noch freiwilligen) Revisionsabteilungen unabhängig zu besetzen waren, sodass eine unabhängige Aufklärung der Korruption hätte stattfinden können.
Eine gesetzliche Regelung hätte z. B. eine Satzung vorschreiben können, wobei in dieser Satzung festzulegen gewesen wäre, wie diese Revisionsabteilung zu besetzten war (z. B. mit Staatsanwalt, Notar, Finanzbeamter, Finanzbeamtin, ebenso a. D.).
Vielmehr tobten sich in den Revisionsabteilungen die sadistischen Mobber aus, und unterdrückten im weitesten Sinne die Aufklärung der Korruptionsdelikte z. B. mittels Schikane und Mobbing.
Hierzu informationsergänzend der Beitrag im Forum
Mobbing und Korruption erklärt am Fall Trienekens aus Köln
Fazit:Durch die Vielzahl von fehlenden Gesetzen an entscheidender Stelle, und durch die personelle Unterbesetzung in der Korruptionsbekämpfung und der Heuschreckenbekämpfung, sowie die Nichtveränderung von bestehenden Gesetzen an entscheidenden Punkten, konnte sich das Mobbing in Verbindung mit den Heuschrecken und den Koruppties (fast) ungehindert ausbreiten.
Mitverantwortlich:
Der Gesetzgeber !
Gruss
Tom
Na dann Herzlichen Glückwunsch SPD!
herzlichen Dank für deine sehr ausführliche Aufarbeitung dieses Themas, es wird mir für meinen zu erstellenden Schriftsatz eine große Hilfe sein.
Viele Grüße
Edine
biegen und mit falschen Aussagen versucht man
mich klein zu kriegen. Ich möchte jetzt nicht
die Kirche schlecht machen, es gibt solche
Leute überall und es gibt auch gute Leute in
kirchlichen Einrichtungen. Aber was ich so
erlebe ist das Letzte. Ich stehe schon mit dem Rechtanwalt in Verbindung und werde
wahrscheinlich eine Anzeige wegen Verletzung des
Persönlichkeitsrechts in kürze vornehmen.
Anders geht es nicht und solchen Leuten muss man dass
Handwerk legen. Wir erarbeiten für sie das Geld
, dass sie Chefs sein können und nicht
umgekehrt. carmen
Die Präsidentin des höchsten deutschen Arbeitsgerichts Ingrid Schmidt hat sich für ein einheitliches Arbeitsvertragsgesetz ausgesprochen. Es sei an der Zeit, die Vielzahl der bestehenden Regelungen in einem Gesetzeswerk zusammenzufassen, so Schmidt Ende Januar in Erfurt. "Damit könnte ein Zeichen für die Rechtskultur gesetzt werden und ein Vorbild für Europa - insbesondere für die neu hinzugekommenen Länder." Der Deutsche Anwaltverein (DAV) unterstützt die Forderung des Bundesarbeitsgerichts nach einem einheitlichen Arbeitsvertragsgesetz. Das Fehlen eines derartigen Gesetzeswerks sei ein schwerwiegender Mangel des deutschen Rechtssystems, teilte der DAV mit. Er hätte nach Artikel 30 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 längst behoben werden müssen. Der Verein appellierte an die Verbände der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, das Vorhaben weder als Angriff auf vorhandene "Besitzstände" noch als politisches Instrument zu deren Erweiterung zu verstehen. Nur wenn Politik und Verbände gemeinsam an einem Strang zögen, könne Arbeitnehmern und Wirtschaft endlich ein modernes, transparentes und verständliches Arbeitsrecht an die Hand gegeben werden.
Anmerkung:
Die Einsicht kommt, aber sie kommt spät !
Gruss
Tom
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich wünsche mir vom Gesetzgeber wieder frei und unbeschädigt zu sein. So frei und für mich selbst bestimmend wie vor der Pflichtübernahme, der Bundesanstalt f ü r Arbeit durch gute Leistungen zu helfen, ihre hoheitsrechtlichen Aufgaben zur Durchsetzung staatliche Normen zu realisieren.
Welche Rechtsnormen sind geeignet nachstehende Verhältnisse zu rechtfertigten?
Wie findet man eine Handhabe gegen diese Verfassungswidrigkeit?
Wie ist es eigentlich ohne weiteres möglich, dass ich als privatrechtlich s a i s o n a l e (zeitlich begrenzte/befristete) Aushilfskraft einer Bundes(Verfolgungs)behörde gegen meine eigenen zwangsläufig zukünftigen potentiellen Arbeitgeber als Prüfungsleiter strafrechtsbezogen ermitteln muss, ohne das durch mich für diese selbstständigen Wahrnehmungen hoheitlicher Kompetenzen und polizeivollzugsdienstlich gleichen Maßnahmen meine persönliche Einwilligung zu diesen Leistungen vorliegt?
Warum werden durch politische Ziele der strafrechtlichen Verfolgung von Arbeitgebern wegen illegaler Ausländerbeschäftigung auch für mich als Aushilfsangestellten verbürgte Rechte mit der Folge verletzt, die nachweislich meine Chancengleichheit der beruflichen Betätigung am Arbeitsmarkt gegenüber anderen Bewerbern massiv benachteiligen?
- - Zitat aus einer Bewerbungsabsage: “... teilen wir Ihnen mit, daß wir Ihre betriebsprüferischen Qualitäten zur ordnungs- und strafrechtlich präventiven Belehrung und Kontrolle nicht in Anspruch nehmen möchtenâ€
Muss nach unserer Grundordnung nicht ausgeschlossen sein, dass mit solchen behördlich aufoktroyierten staatlichen Daueraufgaben persönliches und berufliches Fortkommen dauerhaft ruiniert wird?
Aus welchem Grunde besteht eine Pflicht die Aufgaben eines Betriebsprüfers als Einzel- und Gruppenermittler im Arbeits- bzw. Bewerbungszeugnis zu offenbaren, die ja für mich als Bewerbungsunterlagen dienen sollen?
Warum dürfen für mich als betreffende Ermittlungsperson hier keine subjektiven, personenbezogenen Rechte geschützt und staatliche Fürsorge geleistet werden?
Warum werden dieser Zustand und die zynischen Vorgehensweisen eines Verwaltungsleiters und ehemaligen DDR-Blockpartei- Kreisvorsitzenden F. Kowielsky, der sich doch so mit den Zielen und der Politik der damaligen SED identifizierte, durch die Gerechtigkeitspartei SPD gestützt?
Kann man denn außerhalb eines hierzu bestimmten autorisierten Rechtsverhältnisses zu hoheitsrechtlich polizeivollzugsdienstlich gleichen Handlungen ohne verfassungsmäßigen Schutz gezwungen werden?
Mit Hinsicht auf etwas Zeit und zum Mut auf eine Antwort, bis bald und alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Träger hoheitlicher Gewalt mit Befugnissen aus der Eingriffsverwaltung in befristeten privatrechtlichen Schuldverhältnissen a.D.
Joachim Kraus
Tel. 037436 83988 Mail: fredomail@web.de
P.S. Bei eventueller Unklarheit nochmals kurzum und konkret:
Warum ist es in diesem Land möglich, Aufgaben und Befugnisse aus dem Gewaltmonopol des Staates, hier z.B. von Eingriffen in das informationelle Selbstbestimmungsrecht freier Bürger, an zeitlich begrenzte/befristete Aushilfsangestellte in privaten Rechtsverhältnissen zu übertragen. Noch dazu, wenn diese dann daraus nachhaltige persönliche Schädigungen erleiden?